Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser EULA bedeutet:
„Software“: die vom Lizenzgeber bereitgestellten Programme in Objektcodeform inklusive Dokumentation, Konfiguration und aller Komponenten.
„Lizenznehmer“: der vertraglich berechtigte Unternehmer i.S.d. § 14 BGB.
„Gerät“: eine Hardwareeinheit, auf der die Software installiert wird.
„Update“: eine Anpassung oder Verbesserung der bestehenden Softwareversion.
„Upgrade“: eine neue Version der Software mit erweitertem Funktionsumfang.
§ 1 Vertragsgegenstand
1. Diese Lizenzvereinbarung regelt die Nutzung der von der freedom manufaktur GmbH (nachfolgend: „Lizenzgeber“) bereitgestellten Softwareprodukte durch Unternehmer im Sinne von § 14 BGB (ausschließlich B2B-Kunden).
2. Die Software besteht aus dem im Produktdatenblatt spezifizierten Objektcode, zugehöriger Dokumentation und gegebenenfalls Drittkomponenten. Die Nutzung setzt die ordnungsgemäße Zahlung der Lizenzgebühren voraus.
3. Durch Installation, Nutzung oder Download der Software erklärt sich der Lizenznehmer mit den Bedingungen dieser Vereinbarung einverstanden.
4. Der Lizenzgeber behält sich vor, Lizenzschlüsselverfahren oder Lizenzzertifikate als technische Schutzmaßnahmen einzuführen.
5. Drittsoftware unterliegt ggf. eigenen Lizenzbedingungen, die gesondert zur Verfügung gestellt werden.
§ 2 Lizenzgewährung und Nutzungsrechte
1. Der Lizenzgeber gewährt eine einfache, nicht-exklusive, nicht-übertragbare Lizenz zur Nutzung der Software auf der vereinbarten Anzahl an Arbeitsplätzen oder Geräten.
2. Ohne ausdrückliche Zustimmung ist die Nutzung durch Dritte, z. B. verbundene Unternehmen oder externe Dienstleister, nicht gestattet.
3. Eine Sicherungskopie darf zu Archivzwecken angefertigt werden, sofern alle Copyright-Vermerke erhalten bleiben.
4. Eine Bearbeitung, Rückübersetzung (Reverse Engineering), Dekompilierung oder Veränderung der Software ist untersagt, es sei denn, dies ist gesetzlich zwingend erlaubt.
5. Bei Erwerb eines Upgrades erlischt die Lizenz für die Vorversion, sobald diese durch die neue Version ersetzt wurde.
6. Der Erwerb einer Lizenz beinhaltet keinen Anspruch auf künftige Updates, Upgrades oder Supportleistungen. Diese sind ggf. separat zu vereinbaren.
7. Der Lizenzgeber ist berechtigt, sicherheitsrelevante Updates oder Patches bereitzustellen oder automatisch auszuführen, sofern dies zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erforderlich ist.
8. Der Lizenzgeber ist berechtigt, nach angemessener Vorankündigung und zu üblichen Geschäftszeiten beim Lizenznehmer die ordnungsgemäße Lizenznutzung zu überprüfen (z. B. durch Audit oder Lizenzbericht).
9. Der Erwerb von Supportleistungen (z. B. Reaktionszeiten, SLA, Kontaktkanäle) bedarf eines gesonderten Supportvertrags.
§ 3 Bereitstellung über elektronische Wege
1. Der Download erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden. Der Lizenzgeber haftet nicht für Unterbrechungen, Verbindungsprobleme oder Datenverluste beim Download.
2. Der Kunde ist selbst verantwortlich, die Tauglichkeit der Software für seine Bedürfnisse zu prüfen.
§ 4 Open Source- und Drittkomponenten
1. Die Software kann Open Source-Komponenten enthalten. Diese unterliegen den jeweils beigefügten oder verlinkten Lizenzbedingungen (z. B. GPL, MIT, Apache).
2. Eine Gewährleistung oder Haftung für Open Source-Komponenten ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
3. Die Software kann APIs oder Dienste Dritter integrieren. Für deren Nutzung gelten die jeweiligen Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen der Drittanbieter. Der Lizenzgeber übernimmt hierfür keine Verantwortung.
§ 5 Datenschutz
1. Personenbezogene Daten werden durch die freedom manufaktur GmbH gemäß geltendem Datenschutzrecht verarbeitet.
2. Bei Einsatz der Software als SaaS kann der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV) erforderlich sein.
3. Weitere Informationen entnehmen Sie der Datenschutzerklärung unter: https://freedom-handwerk.de/datenschutz.
§ 6 Gewährleistung und Haftung
1. Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewährleistung für die Software, sofern nicht ausdrücklich vereinbart. Es gilt die gesetzliche Sachmängelhaftung im B2B-Verhältnis mit einer Verjährungsfrist von 12 Monaten ab Lieferung.
2. Die Haftung des Lizenzgebers ist – außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz – ausgeschlossen. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf 250.000 €. Eine Haftung für indirekte Schäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
3. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Software unverzüglich nach Bereitstellung auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Bereitstellung in Textform anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Unterlässt der Lizenznehmer die ordnungsgemäße Anzeige, gelten die gesetzlichen Vorschriften des § 377 HGB.
§ 7 Exportkontrolle
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Software nicht in Länder oder an Personen zu exportieren, gegen die Exportbeschränkungen oder Sanktionen bestehen. Dies gilt insbesondere für EU-/US-Exportrecht.
§ 8 Vertragsbeendigung
1. Bei schwerwiegender Verletzung dieser Lizenzbedingungen oder Zahlungsverzug kann der Lizenzgeber die Lizenz fristlos kündigen.
2. Nach Kündigung ist der Lizenznehmer verpflichtet, alle Softwarekopien zu löschen oder zurückzugeben und dies schriftlich zu bestätigen.
§ 9 Vertraulichkeit
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit der Software zugänglich gemachten technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Informationen, insbesondere Quellcodestrukturen (soweit offengelegt), Konzepte, Dokumentationen, Spezifikationen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Lizenzgebers, streng vertraulich zu behandeln.
Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt über die Beendigung dieser Lizenzvereinbarung hinaus fort.
§ 10 KI- und Inhaltsverantwortung
1. Soweit die Software Funktionen zur automatisierten Verarbeitung, Analyse oder Generierung von Inhalten (z. B. durch KI-Module oder algorithmische Systeme) enthält, ist der Lizenznehmer allein verantwortlich für die rechtliche Zulässigkeit der Nutzung sowie der verarbeiteten oder generierten Inhalte.
2. Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für Entscheidungen, Maßnahmen oder Ergebnisse, die auf Grundlage automatisch erzeugter Inhalte beruhen.
§ 11 Kein Eigentumsübergang
Mit Einräumung der Lizenz wird ausschließlich ein Nutzungsrecht übertragen. Ein Eigentumsübergang an der Software, am Quellcode oder an sonstigen gewerblichen Schutzrechten findet nicht statt.
§ 12 Änderungen dieser EULA
1. Der Lizenzgeber ist berechtigt, diese EULA aus sachlich gerechtfertigten Gründen zu ändern, insbesondere bei Änderungen der Rechtslage, technischer Weiterentwicklung der Software oder Erweiterung des Funktionsumfangs.
2. Änderungen werden dem Lizenznehmer mindestens vier (4) Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt.
3. Widerspricht der Lizenznehmer nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform, gelten die Änderungen als genehmigt.
§ 13 Schlussbestimmungen
1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Gerichtsstand ist Nauen.
3. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei unbeabsichtigten Regelungslücken.
freedom manufaktur GmbH
Starnberger Straße 8
14612 Falkensee, Deutschland
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